So funktioniert der Aktienhandel

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AktienhandelViele unterliegen dem Irrtum, dass der Aktienhandel keine sonderlichen Probleme aufwerfen könnte. Immerhin kennt man viele der Firmen, deren Aktien gekauft werden können, was soll da schon schief gehen. Wenn sich das vorhandene Kapital dann innerhalb kurzer Zeit halbiert hat stellen Anleger fest, dass durchaus einiges schief gehen kann und Aktien auch nur dann für Neulinge eine gute Geldanlage sind, wenn man weiß wie es geht.

Aktienhandel ist nichts für Laien

Es ist häufig schon bei den bekannten Werten schwierig genug. Vielen sind Anlagen in Standardwerten zu langweilig, sie erhoffen sich besondere Gewinnchancen in Nebenwerten und engagieren sich lieber in diesem Bereich. Die Erwartung ist sicherlich richtig. Wenn man hier jedoch nicht eine Art Lotto spielen möchte, ist Erfahrung notwendig. Es dürfte sich inzwischen herum gesprochen haben, dass auch Aktien keine risikolose Kapitalanlage darstellen. Jeder private Anleger, der sich ein wenig Zeit nimmt und mit dem Thema Aktien ein wenig beschäftigt ist in der Lage, erfolgreich an der Börse mit Aktien zu handeln. Die erforderliche Kenntnisse kann man sich leicht und einfach über Fachzeitschriften und im Internet besorgen.

Entscheidung über die Strategie

Ob Kapitalanlagen in Aktien am Ende tatsächlich erfolgreich sind hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigsten Faktoren sind die Liquidität des jeweiligen Marktes, die Sicherheit der Anlageform sowie die Rentabilität der Aktiengesellschaft. Der einfachste zu ermittelnde Faktor ist in der Regel die Rentabilität, sie ergibt sich aus dem Wertzuwachs sowie der gezahlten Dividende. Die Sicherheit ergibt sich aus der Risikogröße, zu der das allgemeine Marktrisiko, das Kursänderungsrisiko und das unternehmerische Risiko gezählt werden. Bei der Liquidität geht es darum, ob die Möglichkeit besteht, Aktien schnell zu kaufen und verkaufen, woraus sich ein interessantes Wechselspiel ableiten lässt.

Es gehört zum Allgemeinwissen, dass mit steigenden Gewinn- und Ertragsmöglichkeiten die Sicherheiten abnehmen. Wer beispielsweise in Immobilien investiert wählt eine Kapitalanlage mit hoher Sicherheit. Dafür ist nahezu keine kurzfristige Liquidität vorhanden. Wer dringend Kapital benötigt muss die Immobilie zunächst einmal verkaufen, eine langfristige Angelegenheit mit ungewissem Ende. Aktien bieten, je nach Gesellschaft und vorher eingeholten Informationen, durchaus auch gute Sicherheiten, allerdings bei höherer Liquidität, da man sie meist recht kurzfristig wieder verkaufen. Auch hier gibt es, beispielsweise bei den Nebenwerten, Ausnahmen. Daher sollte sich vorher jeder über seine individuellen Anlageziele im Klaren sein.

Aktionäre haben Rechte und Pflichten

Als Inhaber oder Eigentümer von Aktien sind Sie nicht, wie bei verzinsten Wertpapieren, Gläubiger des Unternehmens dessen Aktien Sie besitzen, sondern Mitinhaber. Daraus ergeben sich für Sie zusätzliche Rechte, allerdings auch einige Pflichten und natürlich auch zusätzliche Risiken. Eine der wichtigsten Pflichten ist unter anderem die zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital, wobei diese Einlage auf den Ausgabebetrag der Aktie sowie einem eventuellen Aufgeld begrenzt ist. Bei manchen Aktienarten sind zusätzliche Nebenpflichten möglich, die in Aktienurkunden separat aufgeführt werden.

Beim Nennwert von Aktien handelt es sich um eine rechnerische Größe, mit der die Höhe des Kapitalanteils an der Aktiengesellschaft bezeichnet wird. In Deutschland sind die Nennwerte auf einen Euro, fünf Euro oder einem Vielfachen davon festgelegt, wobei Aktien grundsätzlich nicht unter ihrem Nennwert ausgegeben werden dürfen.

Mit dem am 1.April 1998 in Kraft getretenen Gesetz über die Zulassung von nennwertlosen Stückaktien wurde es möglich, Aktien ohne Nennbetrag auf das Grundkapital von Aktiengesellschaften auszugeben. In diesem Fall sind alle Aktien in gleichem Umfang am Grundkapital beteiligt, das Grundkapital wird in Stückaktien neu eingeteilt, Aktien mit Nennbetrag durch Stückaktien ersetzt. Der Kurswert von Aktien stimmt nicht mit dem Nennwert überein, er bildet sich aus Angebot und Nachfrage an den Börsen. Zusätzlich verändert er sich auch durch Wertverluste oder -zuwächse im Vermögen einer Aktiengesellschaft. Mit Dividendenausschüttungen und Kursgewinnen bieten Aktien dem Investor zwei verschiedene und attraktive Ertragsquellen. Beides wird dem Anleger jedoch nicht garantiert, Dividenden können ebenso ausfallen wie Kursgewinne nicht zustande kommen. Im Gegenteil, kommt es zu Kursverlusten können die Anleger Kapitalverluste erleiden.

Aktien unterscheiden sich voneinander

Vielen Anlegern ist nicht bewusst, wie viele Unterschiede es bei Aktien gibt, Aktie ist noch lange nicht Aktie. Eine Gesellschaft, die erstmals Aktien ausgibt, verfügt über vielfältige Möglichkeiten der Aktienausgabe. So kann sie als emittierende Gesellschaft die Übertragung von Aktien einschränken oder sie mit zusätzlichen Rechten versehen. Bei Einschränkungen der Eigentumsübertragung können sich Auswirkungen auf die Handelsfähigkeit der jeweiligen Wertpapiere ergeben.

Inhaberaktien

Gibt das Unternehmen Inhaberaktien aus, gilt der jeweilige Inhaber gleichzeitig als Eigentümer der Aktie und kann diese jederzeit, ohne besondere Formalitäten veräußern. Das deutsche Aktiengesetz sieht die Inhaberaktien als Regelfall vor, der überwiegende Teil der Aktien deutscher Aktiengesellschaften sind deshalb auch Inhaberaktien.

Namensaktien

Eine weitere Ausnahme sind Namensaktien, die auf den Namen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen ausgegeben werden. Dabei wird der Eigentümer der Aktien im Aktienbuch der jeweiligen Aktiengesellschaften eingetragen. Bei diesem Verfahren sind die Aktionäre dem Unternehmen namentlich bekannt. In Deutschland sind immer dann die Aktiengesellschaften zur Ausgabe von Namensaktien verpflichtet, wenn der Nennbetrag nicht vollständig bezahlt wurde. Hierbei liegt die Mindesteinzahlungsquote bei 25 Prozent mit der Möglichkeit für die Gesellschaft, Zusatzzahlungen zu leisten. Die Ausgabe von Namensaktien erfolgt in Deutschland nur selten, meist von Versicherungen und Mediengesellschaften.

Vinkulierte Namensaktien

Noch seltener werden in Deutschland vinkulierte Namensaktien ausgegeben. Bei dieser Form der Namensaktie muss die Aktiengesellschaft der Übertragung vom bisherigen auf einen neuen Aktionär zustimmen. Für die Gesellschaft hat dies den Vorteil, dass sie jederzeit einen Überblick über ihre Aktionäre hat.

Eine weitere Unterscheidung ist bei den Rechten von Aktien vorzunehmen, sie sind bei einer Aktiengesellschaft untereinander nicht immer gleichberechtigt. So kann die Gesellschaft bezüglich der Mitbestimmung oder Gewinnverteilung unterschiedliche Rechte gewähren. Als Standard gelten Stammaktien, sie garantieren dem Aktionär satzungsmäßige und gesetzliche Rechte bei den Aktiengesellschaften.

Vorzugsaktien

Vorzugsaktien dagegen sind beim Liquidationserlös, sollte es zu einem Konkurs kommen, oder der Gewinnverteilung mit Vorrechten ausgestattet. Aktiengesellschaften können Vorzugsaktien mit und ohne Stimmrecht emittieren. Meist erhalten Vorzugsaktien jedoch keinerlei Stimmrechte da sie der Beschaffung von Eigenmitteln dienen sollen, ohne dass sich die Stimmrechte in der Hauptversammlung ändern. Für den Verzicht auf dieses Stimmrecht erhalten die Inhaber von stimmrechtslosen Vorzugsaktien meist im Gegenzug einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Vorzugsdividende.

Rechte und Pflichten eines Aktionärs

Rechte und PflichtenDurch die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erhält der Aktionäre einige Rechte, die sich in Deutschland aus dem Aktiengesetz und der Satzung der Aktiengesellschaft ergeben. Dabei geht es in der Hauptsache um Verwaltungs- und Vermögensrechte. Mit Vermögensrechten werden die Rechte auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen bezeichnet. Dabei geht es um die jährliche Gewinnausschüttung, sofern die Aktiengesellschaft einen Gewinn erwirtschaftet hat. Diese Gewinnausschüttung wird allgemein Dividende genannt und in Euro ausgedrückt.

Anders als bei verzinsten Wertpapieren, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind und nicht verändert werden, sind Dividenden vom Gewinn abhängig, den eine Gesellschaft im Geschäftsjahr erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung der Satzung sowie der gesetzlichen Vorgaben beschließt die Hauptversammlung einmal jährlich über die Verwendung des erwirtschafteten Gewinns. Der jeweilige Gewinnanteil der Aktionäre richtet sich dabei nach den Anteilen am Kapital der Gesellschaft und wird im Verhältnis der Nennwerte der Aktien auf die Aktionäre verteilt. Ist es zu Kapitalerhöhungen gekommen, erhalten die Inhaber der neuen Aktien, auch Jungaktien genannt, unter Umständen eine geringere Dividendenberechtigung gegenüber den Aktien, die sich bereits im Umlauf befinden. Auch die Emissionsbedingungen können vorsehen, dass die neuen jungen Aktien für das laufende Geschäftsjahr keine volle Dividende erhalten. Auf jeden Fall sind neue Aktien ab dem auf die Ausgabe folgenden Geschäftsjahr voll dividendenberechtigt.

Kapitalerhöhungen

Kommt es zu Kapitalerhöhungen steht den Aktionären der Gesellschaft das Recht zu, in Höhe des bisherigen Anteils am Grundkapital neue Aktien gegen von der Gesellschaft festgelegten Betrag zu beziehen. Dies geschieht um den Aktionären die Möglichkeit zu geben die bestehenden Stimmrechtsverhältnisse zu sichern und Vermögensnachteilen der vorhandenen Aktionäre vorzubeugen. Für die Ausübung eines solchen Bezugsrechts hat der Aktionär in der Regel zwei Wochen Zeit und ist selbständig handelbar. Gleichzeitig ist mit diesem Bezugsrecht auch das Recht verbunden, eventuell von der Gesellschaft herausgegebene Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Aktienoptionsrecht beinhalten, in Aktien zu beziehen.

Bezugsrechte

Das Bezugsrecht soll die Eigentumsverhältnisse einer Aktiengesellschaft sichern. Wenn einzelne Aktionäre das Bezugsrecht ausüben, verfügen sie im Anschluss über den gleichen prozentualen Grundkapitalanteil des Unternehmens wie vor der Ausgabe der neuen Aktien. Für private Anleger spielt meist weder die Beteiligungsquote noch der relative Stimmrechtsanteil eine wesentliche Rolle und ist daher kein Grund für die Ausübung des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung. Für Großaktionäre haben diese Punkte eine wesentlich größere Bedeutung.

Es geht dabei ja auch nicht nur um die Sicherung der Stimmrechtsverhältnisse, das Bezugsrecht soll die Aktionäre zusätzlich vor Vermögensverlusten schützen. Gelegentlich werden die neuen Aktien zu Kursen ausgegeben, die unterhalb der aktuellen Kurse der alten Aktien liegen. Dann bildet sich nach einer Kapitalerhöhung ein neuer Mittelkurs, der dann unterhalb des Kurses der alten Aktien liegt. Gleichzeitig liegt er oberhalb des Ausgabekurses der neuen Aktien. Der Inhaber von neuen Aktien erzielt auf diese Weise einen Kursgewinn, der durch Kursverluste der bisherigen Aktieninhaber finanziert wird. Auch hier soll das Bezugsrecht für einen entsprechenden Ausgleich sorgen, damit das Vermögen der Altaktionäre sich bei einer Kapitalerhöhung nicht verringert. Dies wird auch dann gesichert wenn der Altaktionär sein Bezugsrecht nicht ausübt und stattdessen verkauft. Es erfolgt lediglich noch eine Umschichtung des Vermögens – von Aktien in liquide Mittel oder umgekehrt.

Die Marktteilnehmer verbinden meist unterschiedliche Erwartungen mit einer Kapitalerhöhung. Sie führt meist zu einer Neubewertung der Zukunftsaussichten eines Unternehmens, welche ebenfalls höchst unterschiedlich ausfallen kann. Daher können sich Aktienkurse und Bezugsrechtsnotierungen auch derartig verändern, dass sie am Ende dennoch zu Vemögensvelusten führen. Wenn man nach einer Kapitalerhöhung als Investor eine Kurssteigerung nutzen kann und die Dividende pro Aktie, trotz größerer Anzahl Aktien mindestens gleich bleibt, ist ein finanzieller Vorteil durchaus möglich. Der von den Gesellschaften festgelegte Ausgabepreis neuer Aktien liegt üblicherweise zwischen dem Börsenkurs der Altaktien und dem Nennwert. Da Altaktionäre immer über einen Zeitraum von zwei Wochen über ein Bezugsrecht verfügen und es auch ausüben können, haben diese immer die Möglichkeit, an diesen Gewinnen zu partizipieren.

Das Verhältnis, mit dem Aktionäre ein Bezugsrecht ausüben können ergibt sich aus dem bisher gehaltenen Aktienkapital und dem Erhöhungsbetrag. Entsprechend dieses Verhältnisses ergibt sich das Bezugsrecht, mit dem Aktionäre Bezugsrechte beziehen können. Der Kurs der alten Aktien wird am ersten Ausgabetag „ex Bezugsrecht“ notiert und gehandelt. Damit ergibt sich auf den Kurs der Altaktie ein Abschlag in Höhe des ermittelten Preises des Bezugsrechts.

Das Bezugsrecht wird während der Bezugsfrist selbständig gehandelt. Besitzen Aktionäre nicht genügend Altaktien um ein volles Bezugsrecht für neue Aktien zu erhalten besitzen sie die Möglichkeit, die notwendige Anzahl an Bezugsrechten hinzu zu kaufen. Im Gegenzug können, wie schon erwähnt, nicht benötigte Bezugsrechte verkauft und teilweise oder gar nicht in neue Aktien investiert werden. Sofern das Institut, bei dem der Aktionär sein Depot unterhält, bis zum vorletzten Tag der möglichen Bezugsrechtsnutzung keine Anweisung erhalten, verkauft es die Bezugsrecht automatisch am letzten möglichen Handelstag im Namen des Inhabers. Bei unnotierten Werten ist dies nicht möglich, hier ist ausdrücklich ein Auftrag durch den Aktionär erforderlich, andernfalls verfallen die Bezugsrechte.

Eine Aktiengesellschaft hat auch die Möglichkeit, das Bezugsrecht von Altaktionären auszuschließen, sofern die vorgenommene Kapitalerhöhung 10 Prozent des Grundkapitals gegen Bareinlagen nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien keinen wesentlichen Einfluss auf den Kurs der Altaktien hat.

Gratisaktien

Weiter werden noch Zusatz- bzw. Berichtigungsaktien ausgegeben, teilweise werden sie auch Gratisaktien genannt. Dies geschieht, wenn eine gewünschte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt. In diesem Fall erhöht die Gesellschaft ihr Kapital aus den eigenen Rücklagen, von den Aktionären werden keine zusätzlichen Bareinlagen geleistet. Auf diese Weise erhöht sich der Gesamtwert des Unternehmens nicht, er wird lediglich auf eine größere Anzahl an Aktien verteilt. Die Aktionäre erhalten, entsprechend der vorherigen Unternehmensbeteiligung, zusätzliche Aktien zugeteilt. Gleichzeitig verringert sich der Aktienkurs um den sogenannten Berichtigungsabschlag. Die Höhe des Kapitalvermögens aller Anleger bleibt davon unberührt, die zusätzlichen Aktien sind jedoch ab Ausgabe dividendenberechtigt. Sollten, aufgrund der Zuteilungsverhältnisse und den jeweiligen Aktienbeständen nicht ausschließlich ganze Berichtigungsaktien ausgegeben werden können kommt es zu Teilrechten. Die können von den Aktionären wiederum ebenfalls verkauft oder durch den Zukauf weiterer Teilrechte auf volle Aktien aufgerundet werden.

Die Hauptversammlung

Als Aktionär sind Sie an einem Wirtschaftsunternehmen beteiligt, ohne über Befugnisse irgendeiner Art in der Geschäftsführung zu besitzen. Dennoch werden Aktionären bestimmte Verwaltungsrechte zugestanden, die ihre Interessen als Anteilseigner sicherstellen sollen. Dazu gehört unter anderem die einmal jährlich stattfindende Hauptversammlung. Diese Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre und muss innerhalb von acht Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen werden. Eine ihrer Hauptaufgaben besteht in der Beschlussfassung aller von der Gesellschaftssatzung und dem Gesetz vorgegebenen Fälle. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung des Bilanzgewinns, eventuell geplante Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen sowie die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand. Entsprechend der jeweiligen Satzung sind nur die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, die das Eigentum an mindestens einer Aktie der jeweiligen Gesellschaft durch Sperrung oder Hinterlegung für den Tag der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Der Aktionär erhält zur Teilnahme an der Hauptversammlung eine Stimmkarte, die gleichzeitig als Eintrittskarte Gültigkeit besitzt.

Die Depotführende Bank sorgt für Ihre Information

Sofern Sie Ihre Aktien über Ihr Depot durch ein Finanzinstitut verwalten lassen, erhalten Sie vom Kreditinstitut eine Information über die Einberufung der Hauptversammlung, Anträge und Wahlvorschläge sowie die Tagesordnung. Gleichzeitig erhalten Sie auch eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen und Vorschlägen. Sämtliche Informationen sind jedoch auf Nachrichten beschränkt, die bereits vorab anderweitig veröffentlicht wurden. Sie erhalten somit keinerlei bedeutende neue Informationen und keine weiteren Nachrichten über nicht börsennotierte Gesellschaften.

So ist es eher unwahrscheinlich, dass Sie von Ihrem Kreditinstitut über Einladungen zur Hauptversammlung von Aktiengesellschaften unterrichten, die ausschließlich über Telefonhandel abgewickelt werden. Durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger werden dagegen die Aktionäre aller Aktiengesellschaften informiert. Weitere Informationswege laufen über die jeweiligen Satzungen der Gesellschaften und eventuell weitere Publikationen.

Es kann durchaus auch vorkommen, dass Aktionäre von Banken über anstehende Hauptversammlungen von börsennotierten Gesellschaften nicht ausreichend informiert werden. Aktionäre sollten sich daher immer auch eigenständig über ihre Verwaltungsrechte bei den Gesellschaften informieren und die notwendigen Informationen einholen. Dies gilt natürlich ohnehin, wenn Sie Ihre Aktien selbst verwalten, dann wird Sie niemand über irgendetwas informieren.

Befriedigen Sie Ihre Neugier

Als Aktionär steht Ihnen das Recht auf Auskünfte über rechtliche und geschäftliche Angelegenheiten während der Hauptversammlung zu. Die Vorstände von Aktiengesellschaften sind den Aktionären gegenüber rechenschaftspflichtig, sofern die Auskünfte zur korrekten Beurteilung der Tagesordnungspunkte erforderlich sind. Dieser Verpflichtung zur Rechenschaft muss gewissenhaft und wahrheitsgetreu nachgekommen werden. Nur in ganz seltenen Fällen kann der Vorstand ein Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen, beispielsweise bei Betriebsgeheimnissen.

Das wichtigste Recht eines Aktionärs ist sein Stimmrecht. Damit kann er sich aktiv an den Beschlüssen der Hauptversammlung beteiligen. Das Stimmrecht ist bei den stimmberechtigten Stammaktien in der Form geregelt, dass jeder Aktionär pro Aktie über eine Stimme verfügt. Wie schon erläutert, besitzen die Inhaber von Vorzugsaktien, wenn überhaupt, nur über ein eingeschränktes Stimmrecht.

Geben Sie Weisung über Ihr Stimmrecht

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht entweder persönlich wahrnehmen oder eine andere Institution bzw. Person mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts beauftragen. In der Regel wird das beauftragte Stimmrecht durch die Bank wahrgenommen, die das Depot des Aktionärs verwaltet. Dazu erhält das Institut einen schriftlichen Auftrag, das sogenannte Auftragsstimmrecht. Ein solcher Auftrag kann sowohl als Einzelauftrag gezielt für eine einzelne Hauptversammlung erteilt werden, oder auch als Dauervollmacht über eine maximale Laufzeit von 15 Monaten, wobei der Auftrag jederzeit storniert werden kann. Das schriftliche Auftragsstimmrecht stellt sicher, dass Ihre Stimme bei der Hauptversammlung nicht verloren geht oder berücksichtigt wird. Die bevollmächtigte Depotbank und auch jeder andere Bevollmächtigte ist bei der Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen an Ihre Weisungen gebunden. Falls Sie trotz Nachfrage keine Weisung erteilen, oder nicht rechtzeitig, darf der jeweils Bevollmächtigte selbst nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden. Depotbanken teilen den Aktionären in der Regel rechtzeitig mit, wie sie Ihre Stimme bei fehlender Weisung verwenden werden.

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